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Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

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Belegausgabepflicht ab 01.01.2020

Ab 01.01.2020 tritt die gemäß AEAO 146a vorgeschriebene Belegausgabepflicht in Kraft!

Dies bedeutet, dass für jeden Verkauf im Geschäft oder Restaurant ein Beleg erstellt werden muss. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine bessere Überprüfbarkeit im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder steuerlichen Außenprüfung.

Es gibt für den Kunden jedoch keine Pflicht, diesen Kassenbon mitzunehmen.

Es besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht zu bekommen, wenn „nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“.

Gemäß FAQ des Bundesfinanzministeriums ist der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewährt. „Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird.“