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Wichtige Gesetzesänderung zum 01.01.2020: Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

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Wichtige Gesetzesänderung zum 01.01.2020: Kassensicherungsverordnung – KassenSichV

Zum 01.01.2020 tritt die KassenSichV gemäß §146a AO in Kraft!

Wir geben Ihnen hier einige Erläuterungen aus unserer Sicht und nach unseren Erkenntnissen dazu.

Bitte beachten Sie jedoch: Wir können und dürfen Ihnen keine rechtliche Beratung geben. Die folgenden Informationen sind daher nicht rechtlich oder steuerrechtlich verbindlich. Bitte befragen Sie Ihren Steuerberater zu diesem Themenkomplex!

Welchen Sinn hat die KassenSichV?

Die KassenSichV soll Betrugsmöglichkeiten mit Kassensystemen verhindern, Bereits seit dem 01.01.2018 besteht die Möglichkeit der Kassennachschau. Eine Kassennachschau beginnt in der Regel mit Testkäufen von Finanzbeamten, bei denen vorrangig die Bedienung der Kassen beobachtet wird, d.h. zum Beispiel, ob alle Käufe unverzüglich in die Kasse gebucht werden. Dazu müssen die Beamten sich nicht zu erkennen geben. Sollte es Unregelmäßigkeiten geben, kann die Kassennachschau direkt in eine Betriebsprüfung übergehen.

Nach Schätzungen der Finanzämter sollen bis zu 10 Milliarden jährlich in Gastronomie und Handel unversteuert verschwinden. Die KassenSichV soll nun sicher verhindern, dass Umsätze auf anderem Weg aus der Kasse verschwinden, z.B. durch unprotokollierte Stornos o.ä.

Die KassenSichV soll die Integrität, die Authentizität und Vollständigkeit der Daten sicherstellen.

Was beinhaltet die KassenSichV?

An jeder Kasse muss eine Technische Sicherungseinheit (TSE) angeschlossen sein. Im Netzwerk mit mehreren Kassen kann eine TSE u.U. auch für mehrere Kassen zuständig sein. Diese TSE ist im Prinzip eine Art Blackbox, die für die Buchungen in der Kasse einen eindeutigen Code zurückgibt, und Belege fortlaufend speichert. Dadurch ist es unmöglich, dass unbemerkt Daten nachträglich aus den Buchungsdaten entfernt werden. Dieser Code muss auf den Kassenbon gedruckt werden. Er kann optional auch zusätzlich als QR-Code gedruckt werden.

Die TSE kann in einer hardwarebasierten Form (z.B. über USB) oder in einer cloudbasierten Version ausgelegt sein.

Außerdem müssen alle Kassenbuchungen zukünftig in einem einheitlichen Format gespeichert werden, welches in den „Digitalen Schnittstellen der Finanzverwaltung für elektronische Aufzeichnungsformate“ DSFinV-K definiert werden. Diese Daten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassennachschau der Amtsperson zur Verfügung gestellt werden. Zur Verifikation dieser Daten müssen dem Prüfer auch die in der TSE gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt werden.

Ab 01.01.2020 gilt Bonpflicht! Eine Taste „Kein Druck“ wird dann also nicht mehr existieren. Der Grund dafür ist, dass auf dem Bon die Codes aus der TSE gedruckt werden müssen.

Diese Codes ermöglichen es, dass bei einer Kassennachschau schnell erkannt werden kann, ob die Kasse ordnungsgemäß angemeldet ist, und ordnungsgemäß arbeitet. 

Jede Kasse muss beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Verkauf oder Verlust muss das System abgemeldet werden. Dies betrifft auch den Fall, dass Sie möglicherweise eine Kasse aus einem Ihrer Objekte in ein anderes verlagern.

Wie ist der aktuelle Stand?

Das Gesetz wurde bereits am 28.12.2016 verabschiedet. Das BMF und BSI haben sich jedoch bis zum Juni 2019 Zeit gelassen, um die derzeit letzte Fassung des § 146a AO zu verabschieden, welches die KassenSichV festlegt. Erst jetzt können Hersteller von TSE diese zur Evaluierung und späterer Zertifizierung einzureichen. Das bedeutet auch für Kassensoftwarehersteller wie uns, dass die Zeit für Entwicklung und Auslieferung extrem knapp geworden ist.

Unserer Kenntnis nach befinden sich die TSE’s von 2 bis 3 Herstellern derzeit in der Evaluierungsphase. Der Rollout von TSE’s wird nach derzeitigem Kenntnisstand frühestens ab November, wohl eher Dezember 2019 oder Q1/2020, erfolgen können.

Wir arbeiten mit Hochdruck an der Einbindung der TSE sowie der Umsetzung des Datenexports im DSFinV-K Format in die Miami Kassensoftware, um diese fristgerecht fertigstellen zu können.

Der Ablauf der An- bzw. Abmeldung eines Kassensystems ist noch nicht geregelt. Jedoch müssen alle Kassen, die am 31.12.2019 in Betrieb sind, bis spätestens 31.01.2020 beim Finanzamt angemeldet sein.

Das Format der DSFinV-K wurde erst im August 2019 veröffentlicht. 

Jedoch warten alle Hersteller derzeit noch dringend auf weitere Informationen aus dem BMF, da die derzeitigen Informationen keineswegs endgültig sind. Diese waren für den September 2019 avisiert, sind jedoch bis jetzt (Stand 10.10.2019) noch nicht veröffentlicht.

Was bedeutet dies alles für Sie?

Falls Sie bereits ein Miami Kassensystem einsetzen, wird die Möglichkeit bestehen, in Verbindung mit einem Software-Update eine TSE anzubinden. 

Falls Sie kein Miami Kassensystem einsetzen, sollten Sie sich informieren, ob Ihr System gemäß den Anforderungen der KassenSichV aufgerüstet werden kann.

Für Kassensysteme, die nicht aufgerüstet werden können, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Diese gilt allerdings nur dann, wenn die Kasse nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, und die den derzeit aktuellen Anforderungen des BMF entsprechen! Diese Übergangsfrist gilt ausdrücklich nicht für PC-Kassensysteme!

Das bedeutet auch, dass ab 01.01.2020 keine neuen Kassen mehr verkauft oder beworben werden dürfen, die der KassenSichV nicht entsprechen.

Das bedeutet für Sie: Sollten Sie ein PC-Kassensystem einsetzen, dessen Hersteller entweder keine Aufrüstbarkeit bietet, oder der nicht mehr tätig ist, müssen Sie Ihr System oder zumindest die Software austauschen! Ist Ihre Kasse älter (also vor dem 25.11.2010 angeschafft) gilt die Übergangsfrist ebenfalls nicht.

Das Gesetz schreibt den Einsatz eines Kassensystems, welches die Anforderungen der KassenSichV erfüllt, ab 01.01.2020 vor! Dieser Termin wird sich nicht ändern!

Da zertifizierte TSE’s jedoch frühestens im November oder Dezember 2019 verfügbar sein werden, ist ein vollumfänglicher Rollout bis zum Jahresende 2019 kaum möglich, zumal gerade das Jahresendgeschäft für Gastronomie und Handel besonders arbeitsintensiv ist, und komplexe Updates oder Installationsarbeiten in dieser Zeit nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sind.

Nach unserer Kenntnis wird es zwar keine Gesetzesverschiebung geben, jedoch wird es eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 geben. Dies bedeutet, dass ein Prüfer in diesem Zeitraum keine Strafen verhängen wird, wenn Ihre Kasse den Anforderungen noch nicht entspricht, Sie jedoch bereits Maßnahmen zur Umstellung eingeleitet haben, also z.B. bereits eine neue Kasse oder die entsprechende Umstellung beauftragt haben. Dieser Termin wurde bereits kommuniziert, jedoch fehlt auch dazu noch ein offizielles Schreiben mit den genauen Details seitens des BMF.

Welche Vorteile haben Sie durch die KassenSichV?

Wir gehen davon aus, dass Sie ehrlich in der Versteuerung Ihrer Einkünfte sind!

Durch Mitbewerber, die nicht so ehrlich sind, haben Sie tiefgreifende Nachteile. Beispielsweise kann ein Mitbewerber, der Schwarzgeld macht, auch Mitarbeiter schwarz bezahlen, kann niedrigere Preise anbieten, und Ihnen dadurch Kunden abwerben. Dieser Nachteil entsteht Ihnen als ehrlichem Unternehmer dann nicht mehr!

Eine Kassennachschau kann zukünftig so schnell beendet sein, wie sie begonnen hat, vielleicht bemerken Sie davon noch nicht einmal etwas!

Beispiel: Ein Testkäufer kommt in Ihr Geschäft oder Ihre Gaststätte, beobachtet, ob die Kasse ordnungsgemäß bedient wird (also ob z.B. Artikel unverzüglich eingebucht werden). Dann lässt er sich den Bon geben, auf dem alle wesentlichen Informationen aus der TSE aufgedruckt sind. Damit kann er sofort prüfen, ob Ihre Kasse korrekt angemeldet ist, und ob die TSE funktioniert.

Diese Codes sind sehr lange Zahlenreihen. Aus diesem Grund wird Miami zusätzlich noch einen QR-Code drucken, der diese Zahlen enthält. Somit kann der Prüfer den QR-Code scannen, anstatt die lange Zahlenreihe irgendwo eingeben zu müssen (mit dem Risiko verbunden, dass es dabei möglicherweise Zahlendreher geben könnte).

Falls alles positiv verläuft, wird er Ihr Objekt verlassen, und alles ist gut – Sie merken noch nicht einmal, dass Sie eine Kassennachschau erfolgreich hinter sich haben!

Im Falle von Beanstandungen wird es Betriebsbeeinträchtigen geben, da der Prüfer sich dann zunächst die Daten gemäß DSFinV-K von der Kasse herunterladen wird. Währenddessen kann die Kasse logischerweise nicht bedient werden.

Bereits seit 01.01.2018 haben wir von vielen Kassennachschauen gehört. Wir vermuten, dass die Betriebsprüfer zukünftig noch mehr Resourcen in diese Kassennachschau investieren, da sie so sehr schnell feststellen können, wo eine intensive Betriebsprüfung sinnvoll wäre. 

Falls Sie den ersten Satz dieses Absatzes nicht mit „JA“ beantworten können: Dann haben Sie keine Vorteile durch die KassenSichV – jedoch Ihr ehrlicher Mitbewerber!

Download § 146a AO