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Informationen zum BMF-Schreiben in Verbindung mit Miami Kassensystemen

Abrechnen mit System

Allgemeine Erläuterungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 26.11.2010 ein Schreiben zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ herausgegeben, welches für alle Nutzer von Kassensystemen grundlegende Bedeutung hat. Über dieses Schreiben sind im Internet umfangreiche Erklärungen zu finden, es kann von den Seiten des Bundesfinanzministeriums herunter geladen werden. Wir wollen hier nur einige Erläuterungen komprimiert zusammenfassen.

Prinzipiell sind die im BMF-Schreiben genannten Anforderungen seit Jahren bekannt, jedoch wurden diese in der Praxis bei Betriebsprüfungen in der Vergangenheit nicht wirklich umgesetzt, und es gab auch umfangreiche Ausnahmeregelungen. Nun wird es jedoch ernst, da dieses Schreiben vieles konkretisiert und feste Vorgaben gibt.

Daten müssen während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht, eine Verdichtung von Daten ist nicht zulässig. Die Daten müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Ein ausschließliches Aufbewahren von Unterlagen in gedruckter Form ist nicht ausreichend, da die Daten in einem auswertbaren Datenformat vorliegen müssen.

Die konkreten Einsatzorte und –Zeiträume von Kassen sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren.

Dies gilt auch für Unternehmer ohne Fremdpersonal.

Falls eine Kasse bauartbedingt den im BMF-Schreiben dargelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise entspricht, darf diese Kasse längstens bis zum 31.12.2016 eingesetzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die nun konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16.07.2001 normiert. Dazu wird die prüfeigene Software IDEA verwendet. Die zuständigen Finanzbehörden haben auch das Recht auf zur Verfügungstellung der Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z.B. CD), die mit IDEA kompatibel ist.

Die Übergangszeit bis zum 31.12.2016 dient dem Bestandsschutz vorhandener Kassen, die nicht aufrüstbar sind. Für alle anderen Kassen gilt, dass eine Aufrüstung zwingend erforderlich ist. Die Übergangsfrist ist jedoch an harte Regeln gebunden, die nur durch hohen manuellen Aufwand umzusetzen sind, so müssen z.B. alle Rechnungen kopiert und aufbewahrt werden.

Grundsätzlich gilt gemäß des BMF-Schreibens: „Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen.

Unserer Einschätzung nach sollte bezüglich dieses Schreibens kein Risiko eingegangen werden, um mögliche Schätzungen durch das Finanzamt zu umgehen. Einige Punkte werden derzeit möglicherweise unterschiedlich bewertet und ausgelegt, sowohl von Experten als auch Prüfern selbst. Letztlich ist jedoch der Steuerpflichtige selbst für das verantwortlich, was er liefern kann oder nicht. Was der Finanzprüfer fordert, ist möglicherweise regional unterschiedlich.

Unsere Empfehlung: Falls Sie derzeit bereits ein Kassensystem einsetzen, prüfen Sie bitte unbedingt, ob dieses den aktuellen Anforderungen des BMF entspricht, oder ob zumindest kurzfristig eine entsprechende Nachrüstung möglich ist! Das Kassensystem darf Daten niemals so speichern, dass diese nachträglich geändert werden könnten. Das Kassensystem muss alle Buchungen der letzten 10 Jahre vorhalten können. Außerdem muss zwingend eine Exportfunktion im vom Finanzamt lesbaren Format vorhanden sein.

Zusammenarbeit mit KasSys Kassensoftware

Alle KasSys Kassenprogramme speichern Daten grundsätzlich unveränderbar. Alle Datenbanken sind verschlüsselt, so dass eine nachträgliche Änderung von Daten nicht möglich ist. Es werden auch keinerlei Daten gelöscht, so dass diese auch die 10-jährige Aufbewahrungsfrist ermöglichen.

Diese Voraussetzung des BMF wird also schon immer vollumfänglich erfüllt. Die übrigen Punkte sind abhängig von der verwendeten Kassensoftware.

Für alle Windows-Kassen von KasSys stehen Updates zur Verfügung, die alle Anforderungen inklusive des Daten-Exportes in das IDEA-Format des BMF erfüllen. Selbstverständlich ist auch der Export von Daten möglich, die vor Installation des Updates erzeugt wurden (falls diese unkomprimiert gespeichert wurden). Sollten Sie über eine ältere Version verfügen, sprechen Sie uns bitte wegen eines entsprechenden Updates an.

Alle neu ausgelieferten Kassen-Programme von uns sind mit diesen Funktionalitäten ausgestattet.

Miami

Miami verfügt über eine Auslagerungsfunktion, mit der ältere Jahrgänge in separate Datenbanken ausgelagert werden, um die Datenbankgröße der aktuell in Bearbeitung befindlichen Statistikdatei zu reduzieren. Dieser Vorgang hat keinen Einfluss auf das GDPdU-Modul, natürlich werden auch ausgelagerte Daten korrekt, unveränderbar und verschlüsselt, exportiert.

Für Miami steht ein Zusatzmodul zur Verfügung, welches den Datenexport im vom Finanzamt geforderten IDEA-Format gemäß den GDPdU-Richtlinien ermöglicht.

Es wird empfohlen, dieses Modul, mit dem auch ein Software-Update verbunden ist, unverzüglich nachzurüsten, da auch innerhalb der Software selbst bestimmte Änderungen erforderlich waren, um alle Speichervorgänge hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen und anzupassen.

Miami / Tampa für DOS

Unsere DOS-Kassensoftware, die seit 1994 auf dem Markt ist, speichert alle Einzelbuchungen unveränderbar. Jedoch steht für die DOS Software kein GDPdU-Modul zum Auslesen der Daten zur Verfügung. Dies bedeutet, dass die Daten nicht unverzüglich in einem vom Finanzbeamten elektronisch lesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.

Miami für DOS wird nicht mehr supportet.

Ein Upgrade auf Miami ist jedoch möglich, auch mit Übernahme der vorhandenen Daten. Dadurch haben Miami-DOS-Anwender die Möglichkeit, ohne Datenverlust, und vor allem auch ohne große Einarbeitung, weiterhin mit ihrer vertrauten Umgebung zu arbeiten, und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Wir empfehlen für Miami DOS-Kassen den Umstieg auf Miami, längstens bis die Übergangsfrist am 31.12.2016 abgelaufen ist. Ob derzeit noch Neuanschaffungen von Kassen zulässig sind, die die Anforderungen des BMF nicht vollumfänglich erfüllen, ist umstritten, und letztlich vom jeweiligen Prüfer abhängig. Tatsächlich sind derzeit noch Kassen im Handel erhältlich, die nicht den Anforderungen entsprechen, und dies voraussichtlich auch nie tun werden.

Es ist zu beachten, dass etliche der im Einsatz befindlichen Miami-DOS-Kassen von der Hardwareauslegung eine Nutzung der Windows-Versionen nicht ermöglichen. Miami für DOS wird seit etwa 2004 nur noch in Verbindung mit gebrauchter Hardware verkauft, die einen Einsatz der Windows-Software nicht erlaubten. Da viele der derzeit noch im Einsatz befindlichen DOS-Hardware inzwischen sehr alt ist, ist naturgemäß mit Ausfällen zu rechnen, die eine Reparatur unwirtschaftlich machen. Derzeit besteht zwar noch die Möglichkeit des Austauschs von defekter DOS-Hardware. Jedoch empfehlen wir, einen Hardwaredefekt an einer DOS-Kasse zum Anlass zu nehmen, die Kasse gegen eine zeitgemäße und den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Miami32- oder Gobi-Kasse auszutauschen.

Bitte sprechen Sie uns für ein Aktionsangebot einer Gobi-Kasse mit Übernahme Ihrer vorhandenen Daten an!

Welche Daten werden vom GDPdU-Modul übergeben?

Das GDPdU-Modul übergibt alle Einzelbuchungen in eine von Finanzprüfern lesbare Datei im IDEA-Format. Sollten Zusatzmodule, wie z.B. das Fakturierungs- oder Kassenbuchmodul vorhanden sein, werden diese Buchungen ebenfalls mit übergeben. Übergeben werden auch Änderungen an Systemparametern, Artikelstammdaten und Bedienerstammdaten. In der aktuellen IDEA-Version 9 werden auch Trainingsbuchungen mit übergeben.

Hinweis

Die KasSys GmbH kann keine rechtlichen oder steuerlichen Fragen klären, oder in diesen Fragen beratend tätig sein. Dieses Dokument stellt lediglich unsere Einschätzung dar. Für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen übernehmen wir keinerlei Gewähr, jede Haftung ist ausgeschlossen. Bitte befragen Sie auch Ihren Steuerberater zu diesem Themenkomplex.