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Update zur Kassensicherungsverordnung

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Update zur Kassensicherungsverordnung

Nichtbeanstandungsregelung vom 06.11.2019

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 06.11.2019 eine „Nichtbeanstandungsregelung“ herausgegeben.

Bereits seit September 2019 war bekannt, dass es eine Übergangsfrist für die Umrüstung bestehender Kassensysteme auf die neuen Anforderungen gemäß der neuen Gesetzgebung bis zum 30.09.2020 geben soll. Das diesbezügliche Schreiben mit den Details wurde jedoch erst am 06.11.2019 veröffentlicht.

Der Inhalt dieses Schreibens kann wie folgt interpretiert werden:

Das Gesetz tritt zum 01.01.2020 in Kraft! Jedoch hat der Gesetzgeber festgestellt, dass es unmöglich ist, bis zu diesem Zeitpunkt alle Voraussetzungen zu schaffen, um diese Umstellung vollumfänglich durchzuführen. Aus diesem Grund wird es bis zum 30.09.2020 eine so genannte Nichtbeanstandungsregelung geben, falls das eingesetzte Kassensystem noch nicht mit einer TSE und dem DsFinV-K Export ausgestattet ist.

Diese Regelung beinhaltet jedoch auch die Aussage, dass die erforderlichen technischen Anpassung unverzüglich durchgeführt werden müssen.

Die Nichtbeanstandungsregelung bezieht sich ausdrücklich auf nachrüstbare Kassensysteme. Es ist nach wie vor verboten, ab 01.01.2020 Kassensysteme zu bewerben oder zu verkaufen, die nicht nachrüstbar sind. Mit Miami Kassensystemen sind Sie hier auf der sicheren Seite, da Miami Kassensysteme nachrüstbar sind. 

Diese Regelung bezieht sich auch nicht auf die Bon-Ausgabepflicht. Sie dürfen die Taste „Kein Druck“ ab 01.01.2020 nicht mehr benutzen! Wir empfehlen, dies in den Systemeinstellungen abzuschalten!

Was bedeutet dies für Sie als Miami Anwender, oder als Miami Interessenten?

Miami Kassensysteme werden alle Anforderungen gemäß der Gesetzeslage vollumfänglich erfüllen. Derzeit gibt es jedoch keine TSE, die zertifiziert ist. Die TSE Hersteller erwarten eine vorläufige Zertifizierung im Laufe des Dezember 2019. Eine endgültige Zertifizierung wird erst im Januar 2020 erwartet. Ob diese Termine zu halten sind, entzieht sich unserer Kenntnis.

TSE’s mit einer vorläufigen Zertifizierung dürfen verwendet werden! Aber: Sollte es nach der vorläufigen Zertifizierung noch Nachbesserungsbedarf geben, müssen die vorläufig zertifizierten TSE’s ebenfalls nachgebessert werden! Der Fall, dass eine vorläufige Zertifizierung nicht zu einer endgültigen Zertifizierung führt, ist wenig wahrscheinlich, aber auch nicht völlig ausgeschlossen.

Was geschieht jedoch im Falle von Nachbesserungen bereits ausgelieferter „vorläufig zertifizierter““ TSE’s? Das wissen wir auch nicht! In jedem Fall entsteht Aufwand – der letztlich vom Kunden zu tragen wäre. Der TSE-Hersteller wird uns dies nicht erstatten… 

Daher haben wir uns entschieden, TSE’s und die damit verbundenen Software Updates erst bei Verfügbarkeit von endgültig zertifizierten TSE’s  auszuliefern. 

Trotz allem sollten wir uns alle im Klaren sein, dass wir alle uns nun nicht bis zum 30.09.2020 gemütlich aufs Sofa setzen können, und eventuell irgendwann im nächsten August uns überlegen, mal unsere Systeme umzustellen. Bedenken Sie dabei bitte, dass wir für die Umstellung einige Zeit benötigen. Dies wird sehr bald eng.